Halloween – Wer haftet eigentlich für die Schäden?
„Süßes, sonst gibt’s Saures!“ Das hören wir heute Abend des Öfteren und wer den verkleideten Vampiren, Zombies und Gespenstern nichts anbietet, der muss mit dem Schlimmsten rechnen.
Streiche können schnell unangenehm werden, gerade wenn Jugendliche in Gruppen unterwegs sind. Die Frage, wann ein Streich als Sachbeschädigung gilt, sollten Sie unbedingt vorher mit Ihrem Kind besprechen. Die üblichen Streiche wie Konfetti in den Briefkasten, Luftschlangen in den Garten oder die Türklinke mit Zahnpasta beschmieren, gelten häufig noch als harmlos. Sollten aber Hauswände beschmiert, Pflanzen und Blumenkästen zerstört oder gar Fenster mit Eier beworfen werden, handelt es sich um Sachbeschädigungen und die Verantwortlichen müssen für den Schaden aufkommen.
Wann haften Eltern für Ihre Kinder?
Eltern haften grundsätzlich erst dann für ihre Kinder, wenn sie die Aufsichtspflicht verletzt haben. Da die kleinen Gespenster häufig ohne die Eltern auf Halloween-Tour gehen, kann es bei einer Sachbeschädigung somit ziemlich teuer werden. Daher sollten Sie unbedingt Ihre Kinder vor Antritt der Halloween-Tour über die Folgen einer Sachbeschädigung aufklären.
Kinder, die das 7. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, gelten als deliktunfähig und sind für Schäden die sie verursacht haben, nicht verantwortlich. Dennoch übernehmen einige Versicherungen in einem solchen Fall die Kosten, damit das Nachbarschaftsverhältnis nicht unnötig angespannt wird.
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Ihr Team von Unity Finance





